
Ab dem 01. Januar 2023 fällt gemäß des Jahressteuergesetzes 2022 keine Umsatzsteuer mehr an, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert wird (Nullsteuersatz).
Dabei gilt diese Regelung für alle Komponenten, also nicht nur für Solarmodule, sondern auch Batteriespeicher oder Wechselrichter, die nach dem 01. Januar 2023 geliefert oder installiert wurden. Eine rückwirkende Berücksichtigung von Bestandsanlagen ist hier nicht möglich.
Die Neuregelung gilt nur für Photovoltaikanlagen, die für die Produktion von Strom verwendet werden. Allerdings wird umgangssprachlich gerne von Solaranlagen gesprochen, obwohl diese für die Erwärmung von Wasser gedacht sind und damit nicht gefördert werden. Da dies aber gängig ist, nutzen auch wir den Begriff Solaranlage für Photovoltaikanlagen.